Liebknechtstraße 35, 64546 Mörfelden-Walldorf
Sicher, es geht immer ohne. Allerdings dann auch nicht mehr so sicher.
Einbruchsvorbeugung, Verkaufsraumüberwachung, Parkplatzabsicherung, Eingangsmonitoring, Vandalismusschutz, Störfalldetektion, Baufortschrittsprotokollierung, mobile Baustellenbeobachtung…für jeden Lebensraum und für jede Branche gibt es eigene Lösungen, einfache sowie komplexe.
Eines steht jedoch fest: Wer sich einmal dafür entschieden hat, möchte es nie wieder missen, vor allem wenn man die Bilder in der Qualität und Auflösung des heimischen HDTV-Fernsehers geniessen kann.
Nutzen Sie z.B. im Privatbereich Ihren großen 16:9-Fernseher als Monitor für Ihre Überwachungseinrichtung und schalten Sie per Fernbedienung um zwischen Fernsehprogramm und Ihrer Gebäudeüberwachung.
Haben Sie bereits ältere Analog-Kameras installiert und möchten per Handy/Smartphone oder Internet von unterwegs auf Live-Videos zugreifen? Problemlos möglich. Wir ebnen Ihnen den Weg in die digitale Welt.
Urlaub, Geschäftsreise, ferne Arbeitsstelle? Würden Sie jetzt gerne einen Blick auf Ihr Grundstück/Haus werfen, nur um ein besseres Gefühl zu haben? Oder möchten Sie eine kurze Videoaufnahme auf Ihr Handy geschickt bekommen, wenn eine Kamera eine Bewegung in einem sensiblen Bereich erkannt hat? Gängige Praxis, Einrichtung schnell und günstig.
Sie scheuen die Installation von DVR, NVR, Computer oder Server zur Aufzeichnung? Muss nicht sein, mit Direktaufzeichnung auf eine integrierte SD-Karte stellt jede Kamera ihr eigenes Aufzeichnungsgerät dar und die Aufzeichnungen können jederzeit einfach über eine Zeitschiene vom PC abgerufen werden.
Dank PoE-Technik erfordert selbst die Kamerainstallation nur eine minimale Verkabelung, wenn gewünscht kann auch über Funk angebunden werden.
Sprechen Sie mit uns, wir beraten unverbindlich.
Videoüberwachung Themenübersicht:
Seron IT ist stolzer Authorized Partner von Axis Communications.
Video courtesy of Axis
Communications AB. All rights reserved.
Video courtesy of Axis
Communications AB. All rights reserved.
Eine Vielzahl von Gesetzen definiert, wer Videoüberwachung unter welchen Rahmenbedingungen einsetzen darf bzw. muss. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist speziell davon abhängig, wer diese einsetzt. Generell wird zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung unterschieden.
In Deutschland wird die Videoüberwachung durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Diese Gesetze zielen darauf ab, die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu schützen und sicherzustellen, dass die Erfassung und Verwendung personenbezogener Daten auf rechtmäßige, faire und transparente Weise erfolgt. Generell ist eine Videoüberwachung nur dann erlaubt, wenn ein berechtigter Grund dafür besteht, wie z. B. der Schutz von Eigentum, die Verhinderung von Straftaten oder die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Der Einsatz der Videoüberwachung muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zum vorgesehenen Zweck stehen und die erhobenen Daten müssen datenschutzkonform verarbeitet werden.
Wird die Videoüberwachung zur Überwachung öffentlicher Räume eingesetzt, so ist das anwendbare Recht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum (BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 370/07). Dieses Urteil verlangt, dass der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum streng verhältnismäßig sein muss, also nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden sollte falls andere weniger invasive Maßnahmen nicht ausreichen. Auch muss der Einsatz von Videoüberwachung deutlich durch Schilder kenntlich gemacht werden.
Darüber hinaus müssen die für die Videoüberwachung Verantwortlichen sicherstellen, dass die Daten sicher und nicht länger als nötig gespeichert werden.
Insgesamt unterliegt die Videoüberwachung in Deutschland strengen Vorschriften, um sicherzustellen, dass sie in einer Weise verwendet wird, die die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen respektiert und für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentliche Aspekte des Datenschutzes und werden in dieser Vorschrift geregelt. Danach ist eine Überwachung nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter, konkret festgelegter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Auf die Überwachung ist hinzuweisen, die verantwortliche Stelle ist zu benennen (§ 6b BDSG). In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber um Beseitigung von Missständen zu bitten, da im BDSG diesbezüglich kein Bußgeld definiert ist (§ 43 BDSG). (Quelle: WIKIPEDIA)